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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

der Firma

 

 

BST Maschinen Vertriebs GmbH, Pregelstraße 27, 58256 Ennepetal

 

 

§ 1 Geltungsbereich - Allgemeines

  1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
  2. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen - Vertragsschluss

  1. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Die in unseren Drucksachen, Angeboten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben, wie Maß-, Gewichts- und Raumangaben, Abbildungen, Eigenschaften, Typenbezeichnungen, Baujahre und Beschreibungen sind nach bestem Wissen gemacht und unverbindlich.
  3. Die Lieferung umfasst nur diejenigen Gegenstände, die unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  4. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Bestellung des Kunden gilt erst dann von uns als angenommen, wenn sie von uns bestätigt ist. Telegrafische, telefonische und mündliche Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  5. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Weg, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Letztere erfolgt ausschließlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise "Ab Werk". Kosten für Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstiger Spesen sind im Preis nicht enthalten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist ebenfalls nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
  5. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu verzinsen. Gegenüber dem Kunden behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch zum Nachweis berechtigt, das uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt wurden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4 Lieferung - Lieferzeit

  1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Verladevorgang am Abgabestandort ist ein Bestandteil des Versandes. Eine Haftung für Transportschäden wird von uns nicht übernommen.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Lieferung durch uns gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  5. Sofern die Voraussetzungen von Absatz 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden leicht fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist die Lieferung „Ab Werk“ vereinbart.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Sofern der Kunde es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer Geschäftsbeziehung vor.
  2. Die Be- und Verarbeitung von Maschinen, Zubehör usw. durch Fundamentierung oder dergleichen mit Grund und Boden, Gebäudeteilen oder auf sonstige Weise mit anderen Gegenständen erfolgt stets im Namen und Auftrag für uns. Erfolgt die Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch diejenigen Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit Grund und Boden gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  6. Der Kunde ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang  weiter zu veräußern. Der Kunde tritt insoweit bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder einen Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

§7 Mängelgewährleistung (gebrauchte Maschinen)

  1. Gebrauchte Maschinen werden verkauft wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Kunde hat das Recht, die Kaufsache vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht- gleich aus welchem Grund- nur teilweise oder keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Ware unbesehen als vertragsmäßige Leistung an.

 

§ 8 Mängelgewährleistung (neue Maschinen)

  1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Bei Mangelhaftigkeit neuer Maschinen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Kaufsache auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtliche Mängel sind bei uns innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen; andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
  5. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  6. Wählt der Kunde wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag gem. Absatz 3, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig gemäß Absatz 4 angezeigt hat.
  8. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Kaufsache dar.
  9. Garantien im Rechtsinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
  10. Falls – auch bei Nichtvorliegen eines Mangels - einem Verlangen des Kunden auf Rückgängigmachung des Vertrages von uns ausnahmsweise aus Kulanz stattgegeben wird, sind uns vom Kunden die insoweit entstandenen Kosten, insbesondere Transportkosten und der entgangene Gewinn, zu ersetzen.

 

§ 9 Gesamthaftung

  1. Sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung unsererseits vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorherigen Bestimmungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist. Sofern die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorzuwerfen ist.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN – Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Ennepetal, ebenso für Wechsel- und Scheckklagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt; bis zur Schaffung einer entsprechenden neuen Regelung gilt das dispositive Recht.

 

 

 

 

Ennepetal, Oktober 2012